Gesetzliche Grundlagen – digibasics
Zum Hauptinhalt springen
Version 1.0
Prototyp zur Erprobung

Gesetzliche Grundlagen

Lehrpersonen treffen im Privaten wie auch im Beruflichen auf Situationen, in denen ein gewisses Grundlagenwissen im Bereich des Urheberrechts von Vorteil ist. Dabei geht es nicht nur darum, eine Rechtsstreitigkeit oder ein juristisches Nachspiel zu vermeiden, sondern auch um die Anerkennung von geistigen Schöpfungen und die faire Entschädigung von Rechteinhaber:innen. Geregelt wird das Urheberrecht im Bundesgesetz über das Urheberrecht und verwandte Schutzrechte. Dieses Kapitel fasst die Leitgedanken des schweizerischen Urheberrechts zusammen und zeigt anhand von Fallbeispielen, was diese für Lehrpersonen bedeuten.

Grundlagen

Das Bundesgesetz über das Urheberrecht und verwandte Schutzrechte (kurz: URG) schützt einerseits geistige Schöpfungen der Literatur und der Kunst, die einen individuellen Charakter aufweisen, andererseits auch Personen wie Urheber:innen, ausübende Künstler:innen (Interpreten), Hersteller:innen von Ton- und Tonbildträgern wie auch Sendeunternehmen. Bei den Urheber:innen steht dabei die Schaffung von Werken im Fokus. Werke können nach Art. 2 URG neben Texten, Fotografien und Musikstücken auch Werke der Malerei, Werke mit technischem Inhalt wie Pläne oder Karten, Werke der Baukunst, Choreografien oder Pantomimen und Computerprogramme sein. Nicht durch das Urheberrecht geschützt sind hingegen Gesetze und Verordnungen wie auch Entscheidungen oder Protokolle von Behörden und öffentlichen Verwaltungen.


Singlechoice-Aufgabe


Lehrerin Bea mit nachdenklichem Blick und Geste fragt: "Und was heisst das jetzt für meine Ferienfotos?
Bild: Bea fragend.

Die reisebegeisterte Bea hat in ihrer Fotogalerie auf dem Smartphone ein Bild von ihrer letzten Camping-Tour entdeckt. Das Foto zeigt die idyllische Bergwelt und es wurde von einem guten Freund geknipst. Bea möchte das Foto gerne in ihrem Reiseblog veröffentlichen. Weil Fotos urheberrechtlich geschützt sind, muss sie ihren Freund zuerst um Erlaubnis fragen. Ausschlaggebend ist die Publikation des Fotos. Für den Eigengebrauch darf Bea das Foto in ihrer Fotogalerie besitzen, ohne ihren Freund zu fragen.

Werke veröffentlichen

Laut URG darf die Urheberin oder der Urheber bestimmen, ob, wann und wie das eigene Werk erstmals veröffentlicht werden soll und wie das Werk verwendet wird. Grundsätzlich gilt dabei: Wer Werke der Literatur und der Kunst vermietet oder audiovisuelle Werke erlaubterweise öffentlich abspielt, schuldet dem Urheber oder der Urheberin eine Vergütung. Da in der Praxis eine Rechteinhaberin häufig nicht mit jedem Nutzer individuell verhandeln kann oder will, überträgt sie diese Aufgabe an eine Verwertungsgesellschaft. Im Bereich der obligatorischen Kollektivverwertung sind die Rechteinhaber:innen (z. B. Autor:innen sowie Verlage) gesetzlich verpflichtet, ihre Rechte zwecks Geltendmachung ihrer Ansprüche an die Verwertungsgesellschaften weiterzugeben.

Rolf mit nachdenklichem Blick und entsprechender Geste fragt: "Und wie funktioniert das an unserem  Quartierfest mit der Musik?"
Bild: Rolf fragend.

Das Organisationskomitee des Quartiervereins plant jedes Jahr ein Fest für alle 180 Bewohner:innen. Es wird gegrillt, gelacht und getanzt. Eine Spotify-Playlist sorgt für gute Atmosphäre. Für die abgespielten Musikstücke zahlt das OK des Quartiervereins eine Gebühr an die Suisa. Entscheidend ist hier der erweiterte Personenkreis. Bei einer privaten Feier im engen Familien- und Freundeskreis ist keine Gebühr fällig (Eigengebrauch).


Exkurs: Verwertungsgesellschaften

Audiobeitrag: Wozu dienen Verwertungsgesellschaften?

In der Schweiz gibt es fünf Verwertungsgesellschaften:

  • ProLitteris für die Verwertung der Rechte an Literatur, Fotografie und bildender Kunst;
  • Société Suisse des Auteurs (SSA) für die Verwertung der Rechte an wort- und musikdramatischen Werken und audiovisuellen Werken;
  • Suisa für die Verwertung der Rechte an musikalischen, nicht theatralischen Werken;
  • Suissimage für die Verwertung der Rechte an audiovisuellen Werken;
  • Swissperform für die Verwertung verwandter Schutzrechte.

Grenzen des Urheberrechts

Das Urheberrecht kennt auch Grenzen: So dürfen veröffentlichte Werke zum Eigengebrauch verwendet werden. Dies schliesst die Verwendung unter eng verbundenen Verwandten und Freunden mit ein. Auch die Werkverwendung der Lehrperson im Unterricht fällt unter den Eigengebrauch. Im letzten Fall wird allerdings eine Vergütung fällig. Weitere Hinweise zum Urheberrecht im Schulkontext werden im nächsten Kapitel beschrieben.

Weiterführende Informationen

  • Bundesgesetz über das Urheberrecht und verwandte Schutzrechte: Der vollständige Gesetzestext zum Bundesgesetz über das Urheberrecht und verwandte Schutzrechte kann auf der Website des Bundes abgerufen werden.
  • Bilder im Internet rechtssicher verwenden: Blogbeitrag von Martin Steiger.
  • Grundlagen des Urheberrechts: Einführung zum Thema des Kompetenzzentrums für digitales Recht.
  • Die Aufgabe der Verwertungsgesellschaften: Fachliche Artikel des Instituts für geistiges Eigentum (IGE).
  • Fragen und Antworten zu den Verwertungsgesellschaften: swisscopyright.ch ist die Website der fünf schweizerischen Verwertungsgesellschaften. Die FAQ sind sehr hilfreich.
  • Verwertung von Urheberrechten an Texten und Bildern: In diesem Youtube-Video erklärt der Direktor von ProLitteris, Philip Kübler, die Verwertung von Urheberrechten.