Urheberrecht in der Schule – digibasics
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Prototyp zur Erprobung

Urheberrecht in der Schule

Im Unterricht dürfen Lehrpersonen Werke grosszügig und vielseitig nutzen. Dies ist möglich, weil das Urheberrechtsgesetz die Werkverwendung im Unterricht als «schulischen Eigengebrauch» einstuft. Trotzdem ist das Klassenzimmer selbstverständlich kein rechtsfreier Raum. Im «Gemeinsamen Tarif 7 – Schulische Nutzung» ist genau geregelt, wie geschützte Werke in der Schule verwendet werden dürfen. Ausserdem regelt der Tarif, welche Abgaben die Schulen für die Werkverwendung an die Verwertungsgesellschaften bezahlen müssen.

Bea mit unsicherem Blick fragt nach: "Hä?! Wer gibt hier wem den Tarif durch? Die Schule muss doch nicht Geld bezahlen, bloss weil ich einen Zeitungsartikel für den Unterricht kopiere, oder doch?"
Bild: Bea fragend.

Doch, genau das muss die Schule! Allerdings wäre es zu aufwendig, jede einzelne Werkverwendung abzurechnen. Deshalb wird für die Werkverwendung mit den Verwertungsgesellschaften eine Pauschale ausgehandelt. Wie hoch diese Pauschale ausfällt, wird dann im gemeinsamen Tarif festgehalten. Hier gibt also niemand «den Tarif durch», sondern gemeint ist das gemeinsam festgelegte Entgelt für die Werkverwendung im Unterricht.

In der Praxis wird der Tarif von der EDK und den Verwertungsgesellschaften bestimmt. Für die Periode von 2022 bis 2026 beträgt der Tarif 3.48 Franken pro Schüler:in und Jahr in der öffentlichen Volksschule.

Werknutzung nach dem Gemeinsamen Tarif 7

Der Gemeinsame Tarif 7 erlaubt folgende Nutzungen und legt die entsprechenden Vergütungen fest:

Textwerke

Ausschnitte aus urheberrechtlich geschützten Werken kopieren und im Unterricht verwenden, zum Beispiel Zeitungs- und Zeitschriftenartikel oder einzelne Buchkapitel.

Gekaufte Zeitungen, Zeitschriften und Bücher für den Unterricht kopieren, abgeben oder ausleihen.

Kunst, Fotografie und Musiknoten

Geschützte Werke der bildenden Kunst, der Fotografie sowie Ausschnitte von Musiknoten (einzelne Lieder) für den Unterricht in der Klasse vervielfältigen.

Abbildungen und Fotos für den Unterricht in der Klasse kopieren, scannen und speichern.

Radio- und TV-Sendungen

Ganze Sendungen ab Radio und TV aufzeichnen und im Unterricht in der Klasse abspielen.

Die Aufzeichnungen von ganzen Sendungen ab Radio und TV auf einer passwortgeschützten Plattform zugänglich machen.

Ganze Sendungen ab Radio und TV von einem schulinternen Netzwerk abrufen und herunterladen.

Aufführungen

Aufführung geschützter Werke der nichttheatralischen Musik an klassenübergreifenden Anlässen (z. B. Musikvorträge, Schülerdiscos).

Ablagen, Archive, Server

Ausschnitte aus Textwerken für die interne Dokumentation und Information auf einer Festplatte oder einem Server speichern.

 

Rolf mit unsicherem Blick fragt nach: "Aha! Dann darf ich also eine Fernsehsendung aufzeichnen und im Unterricht zeigen, oder?"
Bild: Rolf fragend.

Rolf hat vor fünf Wochen eine Sendung im Fernsehen aufgezeichnet, die er nun im Unterricht einsetzen möchte. Das Abspielen von ganzen Sendungen ab TV im Unterricht ist im Gemeinsamen Tarif 7 geregelt. Rolf darf die Sendung im Schulunterricht zeigen.

Was der Gemeinsame Tarif 7 nicht regelt

Es gibt auch Werke, deren Nutzung im Gemeinsamen Tarif 7 nicht geregelt ist. Diese Werke dürfen daher im Unterricht nicht ohne Weiteres eingesetzt werden. Dazu zählen beispielsweise Computerprogramme, die anderweitige Lizenzabgaben erfordern.

Nicht abgabepflichtig sind generell nicht geschützte Werke wie zum Beispiel Gesetzestexte und alle veröffentlichten Werke, welche unentgeltlich an Dritte abgegeben werden (z. B. Informationsmaterial, Werbeprospekte, Gebrauchsanweisungen, Arbeitsblätter).

Der Gemeinsame Tarif 7 regelt in vielen Fällen die Werknutzung im Schulunterricht. An Schulen finden aber auch Anlässe ausserhalb des Unterrichts statt, bei denen urheberrechtlich geschützte Werke genutzt werden. Diese Werknutzungen werden nicht pauschal über den Tarif abgerechnet. Dazu zählen zum Beispiel die Vermietung von Werkexemplaren, Musikaufführungen zu Tanz und Unterhaltung, Konzerte oder Filmvorführungen. Anzumerken ist, dass Schulunterricht auch ausserhalb des Klassenzimmers stattfinden kann, etwa in einem Klassenlager. In einer solchen Situation gilt die im Gemeinsamen Tarif 7 geregelte Werknutzung. Eine Lehrperson, die ihrer Klasse im Klassenlager einen Film mit Unterrichtsbezug und damit im Rahmen der schulischen Nutzung zeigt, ist demnach nicht abgabepflichtig. Wenn sie hingegen am Schulabschlussfest den Film der ganzen Schule zeigt, fällt dies nicht mehr unter den Gemeinsamen Tarif 7, wie das nächste Beispiel zeigt.

Bea mit nachdenklichem Blick fragt nach: "Hmm ... ?! Regelt der Gemeinsame Tarif 7 auch die Musikaufführung am Schulball?"
Bild: Bea fragend

Beas Musikklasse spielt am Schulball zwei Stücke von Ed Sheeran. Zum Ball sind alle Schülerinnen und Schüler wie auch deren Eltern eingeladen. Weil dies einen klassenübergreifenden Anlass übersteigt, kommt ein anderer Tarif, der Gemeinsame Tarif K, der Verwertungsgesellschaften SUISA und Swissperform zur Anwendung.

Weiterführende Informationen

  • Gemeinsamer Tarif 7: Der Gemeinsame Tarif 7 im Volltext.
  • Fair kopieren und nutzen: Die Initiative «Fair kopieren und nutzen» wird vom Schweizer Buchhandels- und Verlags-Verband (SBVV), von Pro Litteris, dem Verband Schulleiterinnen und Schulleiter Schweiz (VSL) sowie von Lehrmittelverlagen getragen.
  • Das Urheberrecht im Bildungsbereich: Dossier von educa.ch, mit Beispielen aus der Schulpraxis. Der Guide wurde 2009 publiziert und entspricht deshalb nicht in allen Punkten dem aktuell geltenden Urheberrecht.