Urheberrecht – digibasics
Zum Hauptinhalt springen
Version 1.0
Prototyp zur Erprobung

Urheberrecht

Schau dir den kurzen Clip an. Was sagt dein Bauchgefühl zum geschilderten Fallbeispiel? Ist das erlaubt? Gib spontan deine Einschätzung ab, indem du an der Umfrage unten teilnimmst. Lies anschliessend die Auflösung, indem du das Akkordeon aufklappst.

Video: die Klasse besucht ein Museum und fotografiert. Ist es erlaubt?

Auflösung

Bestimmt hast du bemerkt, dass Beas Verhalten aus rechtlicher Sicht kritisch zu beurteilen ist. Ein Gemälde ist bis 70 Jahre nach dem Tod der Urheberin oder des Urhebers rechtlich geschützt. Dies trifft auch auf Werke der Literatur und der Musik zu. Da der Künstler Andy Warhol 1987 verstarb, sind seine Werke nach wie vor durch das Urheberrecht geschützt. Für den Eigengebrauch darf Bea trotzdem ein Foto des Gemäldes machen, wenn das Museum dies nicht verbietet. Als Hausherr kann ein Museum das Fotografieren untersagen. Ausserdem kann der Leihgeber, also diejenige Partei, die das Gemälde dem Museum ausleiht, das Fotografieren ausdrücklich untersagen. Bea darf das Foto also nur knipsen, wenn das Museum dies zulässt.

Im Anschluss an den Galeriebesuch nutzt Bea das Foto als Profilbild. Dadurch macht sie das Gemälde einem breiten Kreis von Personen zugänglich. Da das Gemälde urheberrechtlich geschützt ist, ist eine Nutzung über den Eigengebrauch hinaus unzulässig. Der Eigengebrauch schliesst die Familie und einen engen Freundeskreis ein, was bei einer Nachrichten-App üblicherweise nicht zutreffend ist. Bea darf das Foto also nicht ohne Weiteres als Profilbild in ihrer Nachrichten-App einsetzen.