Persönlichkeitsrecht und Datenschutz – digibasics
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Prototyp zur Erprobung

Persönlichkeitsrecht und Datenschutz

Schau dir den kurzen Clip an. Was sagt dein Bauchgefühl zum geschilderten Fallbeispiel? Ist das erlaubt? Gib spontan deine Einschätzung ab, indem du an der Umfrage unten teilnimmst. Lies anschliessend die Auflösung, indem du das Akkordeon aufklappst.

Auflösung

Im Schweizer Recht gibt es keinen speziellen Artikel zum «Recht am eigenen Bild». Das Recht am eigenen Bild ist ein Persönlichkeitsrecht, das jedem Menschen erlaubt, selbst über die Veröffentlichung oder anderweitige Verwendung von Fotos, auf denen er oder sie abgebildet ist, zu bestimmen. Wenn jemand das Bild einer Person ohne Vereinbarung veröffentlicht, kann dies unter Umständen zu Rechtsstreitigkeiten führen.

Dies trifft auch auf diese Situation zu, sofern Rolf die Schüler:innen nicht vor der Aufnahme und Veröffentlichung der Fotos um Erlaubnis fragt.

Ausführungen zum Bild aus der Küche

Das Foto aus der Klassenlagerküche. Eva steht am Herd und ist auf eine Pfanne fokussiert. Die Kamera bemerkt sie nicht. Tim schaut und winkt direkt in die Kamera.
Foto, das Rolf aus der Klassenlager-Küche von Eva und Tim gemacht und veröffentlicht hat.

Nicht immer ist eine explizite Einwilligung notwendig. Beispielsweise ist die Einwilligung von Tim konkludent, das heisst seine Erlaubnis ergibt sich stillschweigend aus seinem Verhalten. Tim schaut bewusst in die Kamera und wirft sich in Pose für das Foto. Trotzdem sollte sich Rolf absichern und vor (oder nach) der Aufnahme sowie vor der Veröffentlichung die Einwilligung einholen. Wenn Tim urteilsfähig im Sinne von Art. 16 ZGB ist, reicht seine Einwilligung. Dies setzt allerdings voraus, dass die abgebildete Person (hier: Tim) in der Lage sein muss, sowohl Tragweite und Nutzen ihrer Handlung zu erkennen (Erkenntnisfähigkeit) als auch aufgrund dieser Erkenntnis aus freiem Willen zu handeln (Willensumsetzungsfähigkeit). Falls Zweifel daran bestehen, dass Tim die Folgen seiner Einwilligung vollumfänglich abschätzen kann, so gilt er im vorliegenden Sachverhalt als nicht urteilsfähig. Um die Urteilsfähigkeit zu beurteilen, sind das Alter, der Entwicklungsstand, die kognitiven Fähigkeiten und gegebenenfalls weitere individuelle Besonderheiten zu berücksichtigen. Sollten also Zweifel an der Urteilsfähigkeit im Sinne von Art. 16 ZGB bestehen, ist die Einwilligung der Erziehungsberechtigten (in der Regel der Eltern bzw. eines Elternteils des Kindes) einzuholen.

Sinnvollerweise sichert sich Rolf im vorliegenden Fall ab, indem er neben dem Jugendlichen auch dessen Eltern respektive Erziehungsberechtigte um Erlaubnis fragt. Solche Einwilligungen können jederzeit widerrufen werden.

Zu beachten ist, dass die Schülerin Eva keine konkludente Einwilligung gibt. Ihr Fokus richtet sich auf die Küchenarbeit und möglicherweise hat sie gar nicht bemerkt, dass sie fotografiert wurde. Es kann nicht von einer konkludenten Einwilligung ausgegangen werden. Rolf muss nachträglich die Erlaubnis für die Aufnahme und die Einwilligung für die Veröffentlichung des Fotos einholen. Sollte Eva (noch) nicht urteilsfähig im Sinne von Art. 16 ZGB sein, so muss Rolf die Zustimmung der Erziehungsberechtigten einholen.