Recht am eigenen Bild – digibasics
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Recht am eigenen Bild

Mit «Recht am eigenen Bild» wird zum Ausdruck gebracht, dass jede Person grundsätzlich selbst darüber entscheiden darf, ob sie fotografiert wird und ob und unter welchen Bedingungen dieses Foto veröffentlicht wird.

Zu diesem «Recht am eigenen Bild» gibt es im Schweizer Recht keinen speziellen Artikel. Es handelt sich vielmehr um ein Persönlichkeitsrecht. Es gewährt jedem Menschen die persönliche Freiheit und schützt vor unzulässigen physischen oder psychischen Eingriffen durch andere Menschen.

Geregelt ist das Persönlichkeitsrecht in der Bundesverfassung und im Zivilgesetzbuch. Im Artikel 28 ZGB heisst es dazu:

1 Wer in seiner Persönlichkeit widerrechtlich verletzt wird, kann zu seinem Schutz gegen jeden, der an der Verletzung mitwirkt, das Gericht anrufen.

2 Eine Verletzung ist widerrechtlich, wenn sie nicht durch Einwilligung des Verletzten, durch ein überwiegendes privates oder öffentliches Interesse oder durch Gesetz gerechtfertigt ist.

Grundsatz und Ausnahmen

Grundsätzlich gilt, dass die Persönlichkeit eines Menschen verletzt wird, wenn die Person ohne ihre Einwilligung abgebildet oder das Bild der Person ohne Vereinbarung veröffentlicht wird. Dabei spielt es keine Rolle, ob die Person auf einer Fotografie, auf einer Zeichnung oder in einem Video gezeigt wird. Doch nicht in jedem Fall liegt eine Persönlichkeitsverletzung vor, wenn eine Abbildung ohne Einwilligung erstellt oder publiziert wird. Der oben zitierte Art. 28 ZGB hat bereits auf Ausnahmen hingewiesen, die im Folgenden anhand von Beispielen erläutert werden.

Die Person steht nicht im Zentrum

Beispiel 1: Eine Touristin fotografiert den Taj Mahal in Agra. Dabei sind diverse Personen auf dem Foto sichtbar.

Bild: Taj Mahal in Agra (Indien).

An touristischen Stätten, öffentlichen Veranstaltungen oder in anderen öffentlichen Räumen ist es kaum möglich, Fotos ohne Menschen darauf zu erstellen. Deshalb benötigt die Touristin keine Einwilligung der abgebildeten Personen, sofern diese nicht gezielt im Fokus des Bildes stehen.

Überwiegendes öffentliches Interesse

Beispiel 2: Der CEO einer prominenten Tierschutzorganisation wird bei einer Schneeballschlacht mit einer Mütze aus Echtpelz gesichtet.

Bild: Mann in Pelzmütze wirft Schneeball.

Auch wenn eine Person im Zentrum einer Abbildung steht, gibt es gute Gründe, weshalb die Abbildung auch ohne Einwilligung der betroffenen Person veröffentlicht werden darf. Das Argument des überwiegenden öffentlichen Interesses ist insbesondere für Medienschaffende von Bedeutung. Dabei wird das Interesse der Öffentlichkeit stärker gewichtet als das Recht am eigenen Bild. Das Informationsbedürfnis der Bevölkerung überwiegt also die Persönlichkeitsrechte der abgebildeten Person.

Gesetzliche Grundlage

Beispiel 3: Ein Mann wird vermisst. Ein aktuelles Foto, auf dem er gut erkennbar ist, wird im Fernsehen gezeigt.

Bild: Ein Porträt eines Mannes.

Für die Polizeiarbeit oder bei Notstandssituationen kann es erforderlich sein, dass Abbildungen von Personen veröffentlicht werden.

Persönlichkeitsrecht schützt Abbildung und Stimme einer Person

Das Persönlichkeitsrecht gilt nicht nur für die Abbildung einer Person, sondern auch für die Stimme. So dürfen beispielsweise Gespräche nicht einfach heimlich aufgezeichnet werden. Wenn bei einer Hotline die Gespräche zu Schulungs- und Qualitätszwecken aufgezeichnet werden, müssen die Kund:innen deshalb vorgängig auf die Aufnahme hingewiesen werden.

Beispiele aus dem Schulkontext

Urteilsfähigkeit von Schüler:innen

Beispiel 4: Der Sporttag wird von einer Lehrperson mit Fotos dokumentiert.

Wenn im Unterricht oder bei schulischen Aktivitäten Fotos gemacht werden, sollten die Schüler:innen vorher um Erlaubnis gefragt werden. Eine Einwilligung kann schriftlich, mündlich oder konkludent, das heisst stillschweigend aus dem Verhalten, erfolgen. In datenschutzrechtlicher Hinsicht ist zu gewährleisten, dass über den Verwendungszweck informiert wurde und das Kind seinen Willen explizit und freiwillig äussern kann. Auf der Schulwebsite sollen trotz allfälliger Einwilligung – zum Schutz des Kindes – keine Porträts publiziert werden.

Schüler:innen müssen für eine gültige Zustimmung in der Lage sein, sowohl Tragweite und Nutzen ihrer Handlung zu erkennen (Erkenntnisfähigkeit) als auch aufgrund dieser Erkenntnis aus freiem Willen zu handeln (Willensumsetzungsfähigkeit). Falls Zweifel daran bestehen, dass eine Schülerin oder ein Schüler die Folgen der Einwilligung trotz sorgfältiger Information vollumfänglich abschätzen kann, so gilt das Kind als in der Sache nicht urteilsfähig. Umgekehrt gilt, dass das Ausüben sogenannter höchstpersönlicher Rechte vertretungsfeindlich ist, die Eltern also nicht entgegen dem Willen des urteilsfähigen Kindes einer Veröffentlichung zustimmen können. Die Urteilsfähigkeit bemisst sich immer anhand der konkreten Umstände, womit das Alter, der Entwicklungsstand, die kognitiven Fähigkeiten und gegebenenfalls weitere individuelle Besonderheiten zu berücksichtigen sind. Sollten Unsicherheiten bezüglich der Urteilsfähigkeit bestehen oder erachten die Eltern beziehungsweise die Erziehungsberechtigten die Publikation einer Fotografie ihres Kindes als problematisch, können sie gestützt auf die sogenannte elterliche Sorge die Veröffentlichung untersagen.

Schulen ist sicherheitshalber anzuraten, zusätzlich die Einwilligung der Erziehungsberechtigten (in der Regel der Eltern bzw. eines Elternteils des Kindes) einzuholen.

Weitere Informationen zur Urteilsfähigkeit und zur datenschutzrechtlichen Dimension der Einwilligung sind im Datenschutzlexikon der Datenschutzbauftragten des Kantons Zürich abrufbar.

Einverständniserklärung

Beispiel 5: Der Sporttag wird von einer Lehrperson mit Fotos dokumentiert. Die Fotos werden anschliessend auf der Schulwebsite veröffentlicht.

Die Ausführungen und Überlegungen des vorangehenden Beispiels können auch auf diese Situation angewendet werden. Neben der Aufnahme rückt hier die Publikation der Fotos in den Vordergrund. Für Kinder und Jugendliche ist es anspruchsvoll, die Folgen einer Publikation auf der Schulwebsite abzuschätzen. Es ist deshalb ratsam, vor der Veröffentlichung die Eltern zu fragen.

In den Schulgemeinden holt die Schulverwaltung oder die Schulleitung häufig am Anfang der Schulzeit pauschale Einwilligungen ein. Erziehungsberechtigte und Schüler:innen können jedoch verlangen, dass sie in jedem Einzelfall die betroffenen Fotos vor der Publikation sichten und über deren Verwendungszweck und das Löschdatum bestimmen dürfen. Eine einmal erteilte Einwilligung kann jederzeit widerrufen werden.

Es ist auch möglich, dass die Lehrperson darüber informiert, dass am Sporttag fotografiert wird. Kinder und Eltern können sich dann melden, wenn eine Schülerin oder ein Schüler nicht abgebildet werden soll.

Auch wenn sämtliche Einwilligungen vorhanden sind, sollte die Schule zum Schutz der Schüler:innen darauf verzichten, Porträtaufnahmen oder persönliche Informationen der Schüler:innen zu veröffentlichen.

Weitere Informationen zur Einwilligung sind im Datenschutzlexikon der Datenschutzbeauftragten des Kantons Zürich abrufbar: Datenschutzlexikon

Zwischenhalt

Wo warst du als Studentin oder Student, als Lehr- oder Privatperson bereits mit Einverständniserklärungen konfrontiert?

  • Hast du bereits selbst Einverständniserklärungen verfasst oder Vorlagen von der (Hoch-)Schule übernommen?
  • Wo hast du selbst in die Publikation von Fotografien, die dich zeigen, eingewilligt (Konzerte oder andere öffentliche Veranstaltungen, Weiterbildungskurse, TV-Aufzeichnungen usw.)?

Kurzgefasst

  • Das Fotografieren, Filmen oder Abbilden einer Person sowie das Aufzeichnen ihrer Stimme ohne Einwilligung der Person ist widerrechtlich – unabhängig davon, ob die Abbildung oder die Aufzeichnung veröffentlicht wird oder nicht. Auch Abbildungen und Aufzeichnungen für den privaten Gebrauch sind ohne Einwilligung nicht erlaubt.
  • Minderjährige selbst, nicht deren Erziehungsberechtigte, müssen die Einwilligung erteilen, sofern sie urteilsfähig sind. Sie können sich also, da es sich um sogenannt höchstpersönliche Rechte handelt, die vertretungsfeindlich sind, eigenständig gegen eine Aufnahme und/oder Publikation von Film-, Foto- oder Tonaufnahmen zur Wehr setzen.

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